Fahrgastrechte
Seit dem Inkrafttreten der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr am 3. Dezember 2009 gelten einheitliche Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr in Deutschland. Sie räumen den Reisenden gleiche Rechte bei allen Eisenbahnunternehmen ein und gelten für alle Züge, unabhängig davon, von welchem Eisenbahnunternehmen sie betrieben werden.
Nähere Informationen erhalten Sie unter www.fahrgastrechte.info
Nationale Durchsetzungsstelle Fahrgastrechte
Sollten Sie im Rahmen Ihrer Fahrgastrechte mit der Bearbeitung nicht zufrieden sein, können Sie sich an das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als zuständige Stelle für die Durchsetzung der Verordnung (EG) 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr wenden.
Die Kontaktdaten lauten:
Eisenbahn-Bundesamt
Fahrgastrechte
Heinemannstraße 6
53175 Bonn
Telefon: 0228/30795-400
Telefax: 0228/30795-499
E-Mail: fahrgastrechte@eba.bund.de
Fahrradbeförderungsplan
Abseits der zahlreichen freiwilligen Angebote haben Fahrgäste aufgrund der europäischen Fahrgastrechteverordnung grundsätzlich das Recht, ein Fahrrad im Zug mitzunehmen. Grundsätzlich heißt: Sofern dem nicht sicherheitsbezogene oder betriebliche Gründe gegenüberstehen. Auch die Neufassung der Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Fahrgastrechteverordnung) nimmt die Interessen der Reisenden mit Fahrrädern besonders in den Blick. U. a. können Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Art. 6 Abs. 5 Verordnung (EU) 2021/782 „die verstärkte und verbesserte Beförderung von Fahrrädern“ in Plänen festhalten.
Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat diese in der EU-Verordnung enthaltene optionale Regelung als Pflicht ausgestaltet.
Daher finden Sie unseren Fahrradbeförderungsplan hier zum download als pdf.