Tarif- und Beförderungsbedingungen
Tarif- und Beförderungsbedingungen der Schwäbischen Alb-Bahn GmbH
Teil 1:Allgemeine Bestimmungen
Teil 2: Tarif für den Verkehr mit öffentlichen Museumszügen (SAB-Tarif)
Teil 3: Geschäftsbedingungen für den Charterverkehr (Sdz-GB)
Teil 1 : Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
(1) Diese Beförderungsbedingungen gelten für die Fahrten der SAB Schwäbische Alb-Bahn GmbH und des Schwäbische Alb-Bahn e.V.
(2) Gerichtsstand ist 72525 Münsingen (Württ).
2. Betreten und Benutzen der Bahnanlagen und Fahrzeuge
Für das Verhalten auf dem Gebiet der Bahnanlagen gelten die Bestimmungen aus der Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung (EBO), insbesondere die §§ 62, 63, 64, sowie 64a und 64b.
3. Unterbringung der Reisenden
(1) Der Reisende hat Anspruch auf Beförderung in der Klasse, auf die sein Fahrausweis lautet. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz oder auf Unterbringung in der 1. oder 2. Klasse bei Platzmangel in der 2. oder 3. Klasse besteht nicht. Das Eisenbahnpersonal ist berechtigt, den Reisenden Plätze anzuweisen. Auf Verlangen der Reisenden ist es verpflichtet, für deren Unterbringung zu sorgen.
(2) Der Reisende hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn er keinen Sitzplatz findet und ihm keiner angewiesen werden kann.
4. Verhalten der Reisenden
(1) Die Reisenden sind zu einem sachgemäßen Umgang mit den historischen Fahrzeugen angehalten und müssen sich mit den entsprechenden Hinweisen zur Bedienung der Fenster, Notbremseinrichtungen und Aborte vertraut machen.
(2) Anweisungen des Personals müssen befolgt werden. Schäden oder Verunreinigungen, die durch Reisende verursacht werden, können durch die SAB auf Kosten des Verursachers beseitigt werden. Zusätzlich zur Weiterberechnung der Reinigungs-und/oder Reparaturkosten kann die SAB außerdem eine Bearbeitungsgebühr verlangen.
(3) Den Fahrgästen ist nicht gestattet,
mitgebrachte Speisen und Getränke in den Gastronomie-Einrichtungen der Bahnhöfe und der Züge zu verzehren.
sich während der Fahrt mit dem Triebfahrzeugführer zu unterhalten,
die Benutzbarkeit der Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen, der Durchgänge, der Ein- und Ausstiege einzuschränken bzw. durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger, Fernsehgeräte, Musikinstrumente oder andere lärmerzeugende Gegenstände zu benutzen, die andere Fahrgäste belästigen könnten,
im Bahnhofs- bzw. Haltestellenbereich oder in Fahrzeugen Sportgeräte (Fahrräder, Rollschuhe, Inline-Skates usw.) zu benutzen.
bei einem außerplanmäßigen Halt ohne Zustimmung des Zugbegleitpersonals auszusteigen.
Es besteht in allen Zügen absolutes Rauchverbot. Dies gilt wegen der Waldbrandgefahr auch auf den offenen Plattformen der Personenwagen.
5. Aufsichtspflicht der Eltern
(1) Die Beaufsichtigung von Kindern und Minderjährigen obliegt den Begleitpersonen. Sie haben insbesondere zur Sicherheit der Kinder und des Bahnbetriebs dafür zu sorgen, dass die Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.
(2) Der Aufenthalt von Kindern unter 14 Jahren auf den offenen Plattformen ist nur unter ständiger Aufsicht einer volljährigen Aufsichtsperson gestattet.
6. Meinungsverschiedenheiten
(1) Meinungsverschiedenheiten unter Reisenden oder zwischen Reisenden und dem Eisenbahnpersonal entscheidet vorläufig auf Bahnhöfen der aufsichtführende Bedienstete, in den Zügen der Zugführer.
7. Beschädigungen und betriebsstörende Handlungen
(1) Bei Verunreinigung von Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen und Fahrzeugen werden folgende Reinigungsentgelte erhoben:
Reinigung Sitzpolster bzw. Rückenlehnen EUR 80,00
Reinigung Fußboden oder Toilette EUR 50,00
Reinigung Bahnsteig EUR 30,00
Reinigung Fensterscheiben EUR 15,00
Übertretung Rauchverbot EUR 25,00
Zurücklassen von Abfällen in Personenabteilen EUR 20,00
Vor Erhebung eines Entgeltes ist es dem Reisenden freigestellt den Nachweis zu erbringen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
(2) Zusätzlich trägt der Verursacher die Kosten zur Instandsetzung von entstandenen Sachschäden. Schadensersatzforderungen bleiben unberührt. Das Reinigungsentgelt ist sofort an das Betriebspersonal zu entrichten. Bei Anmahnung des Betrages durch die Bahnverwaltung wird zusätzlich ein Bearbeitungsentgelt erhoben.
(3) Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten haben das Betriebspersonal sowie Beauftragte das Recht, nach § 229 BGB bzw. § 127 Abs. 1 StPO die Personalien festzustellen und, wenn diese verweigert werden, die Verursacher bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.
8. Mitnahme von Handgepäck
(1) Der Reisende darf leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in die Personenwagen mitnehmen. Dem Reisenden steht für sein Handgepäck nur der Raum über und unter seinem Sitzplatz zur Verfügung. Separate Plätze dürfen nicht dafür in Anspruch genommen werden.
(2) Reisende, denen kein Sitzplatz angewiesen werden kann, haben wegen der Unterbringung ihres Handgepäcks die Anordnungen des Eisenbahnpersonals zu befolgen.
9. Gepäck und Fahrräder
(1) Es findet keine Gepäckabfertigung auf den Bahnhöfen statt.
(2) Fahrräder, Kinderwagen und Rollstühle werden im Rahmen des vorhandenen Platzes im vorgesehenen Bereich (Packabteil, -wagen) des Zuges mitgenommen, es sei denn, diese können wie Handgepäck in den Personenabteilen untergebracht werden.
(3) Die Durchgänge und Türen im Personenzug sind freizuhalten, Fahrräder, sperriges Gepäck, Kinderwagen und Rollstühle dürfen nicht mit in die Personenwagen genommen werden, sondern müssen am Gepäckabteil oder –wagen an den Ladeschaffner (wenn vorhanden) aufgegeben werden. Die Schaffner teilen den Reisenden bei Bedarf mit, wo sich die entsprechenden Abteile und Wagen im Zug befinden und sind durch entsprechende Handreichungen behilflich.
(4) Für die Be- und Entladung an den Bahnhöfen sind die Fahrradbesitzer verantwortlich. Gepäckabteile dürfen nur nach vorheriger Aufforderung durch das Personal betreten werden. Das Personal ist den Fahrgästen bei der Verladung behilflich und überwacht den Ladevorgang. Nach Möglichkeit stellt die Bahn Ladeschaffner zur Verfügung.
(5) Für evtl. Beschädigungen oder den Verlust Gepäck, Kinderwagen, Fahrrädern und dergleichen, sowie Teilen, Zutaten und Satteltaschen, wird keine Haftung übernommen. Krafträder aller Art (auch Leichtkrafträder) sind von der Beförderung ausgeschlossen.
(6) Das Mitführen von Schusswaffen, Munition, Knallkörpern, brennbaren Flüssigkeiten, ekelerregenden Stoffen und Gegenständen ist verboten. Das Mitführen von Tieren ist auf die Gattung der Hunde beschränkt.
10. Tiere, insbesondere Hunde
(1) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Auf Bahngelände und in Zügen sind Hunde grundsätzlich angeleint zu führen. Hunde werden unabhängig von der Größe und Rasse unentgeltlich befördert.
(2) Die Hundebesitzer haben sicherzustellen, dass von ihren Tieren weder für Fahrgäste noch das Personal irgendwelche Gefahren ausgehen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Hundehalter-Haftung. Auf begründetes Ermessen des Personals kann das Anlegen eines Maulkorbs verlangt werden. Kommt ein Hundehalter den Anordnungen des Personals nicht nach, kann er von der Beförderung ohne Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen werden.
(3) Tiere haben mit Ausnahme von Blindenhunden keinen Zutritt in Speisewagen oder Buffett-Bereiche.
11. Missbrauch von Nothilfemitteln
(1) Reisende dürfen die Notbremse oder die Türnotentriegelung nur bei Gefahr für ihre Sicherheit, die Sicherheit anderer Reisender, anderer Personen oder der des Zuges betätigen.
(2) Bei Missbrauch hat der Reisende unbeschadet sonstiger Ansprüche einen Betrag in Höhe von EUR 200,00 zu zahlen. Hierbei bleibt dem Reisenden der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
12. Ausschluss von der Beförderung
(1) Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert.
(2) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Mitreisenden darstellen oder den Anordnungen des Eisenbahnpersonals nicht folgen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrgeldern.
(3) Personen mit ansteckenden Krankheiten, die die Gesundheit der Mitreisenden gefährden können, werden nur dann befördert, wenn die Gefährdung anderer ausgeschlossen ist.
(4) Den Anweisungen des Zugpersonals ist Folge zu leisten. Müssen alkoholisierte Reisende oder andere gegen die Beförderungsbedingungen verstoßende Personen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung aus dem Zug entfernt werden, können diese ohne Entschädigung von der Mitfahrt ausgeschlossen werden. Hilfsbedürftige, stark alkoholisierte und minderjährige Personen dürfen nachts nicht auf unbesetzten Bahnhöfen zurück gelassen werden.
13. Haftung
(1) Die SAB ist von der Haftung befreit, wenn der Ausfall, die Verspätung, das Anschlussversäumnis oder der sonstige Schaden auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
Bei außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegenden Umständen, die die SAB trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte.
Bei Verschulden des Reisenden oder Verhalten eines Dritten, das die SAB trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen sie nicht abwenden konnte.
Bei höherer Gewalt
Bei Verschmutzung oder Beschädigung von Kleidungsstücken durch Ruß, Fette, Abriebe oder sonstige Verunreinigungen, die der Betrieb mit historischen Fahrzeugen mit sich bringt.
Bei Ausfall eines oder mehrerer historischer Fahrzeuge können Fahrzeuge des Regelbestandes zum Einsatz gelangen. Die Leistungspflicht besteht in diesem Fall nur für den Teil des Personentransports. Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises oder Teilen davon. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn wegen nachgewiesener Waldbrandgefahr anstelle der vorgesehenen rostgefeuerten Dampflok eine alternative Bespannung angeordnet werden muss.
14. Fundsachen
(1) In Zügen und in Gebäuden des Bahnhofs Münsingen gefundene Gegenstände sind laut § 978 BGB unverzüglich dem Betriebs- oder Bahnhofspersonal abzuliefern. Diese Fundsachen werden im Bahnhof Münsingen 6 Monate lang aufbewahrt, nicht abgeholte Gegenstände gehen dann in das Eigentum der SAB über.
(2) Fundsachen können sofort an den Verlierer zurückgegeben werden, wenn dieser sich einwandfrei als Eigentümer ausweisen kann.
(3) Der Verlierer hat bei Aushändigung des Fundgegenstandes seine vollständige Adresse anzugeben, sich auszuweisen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.
(4) Bei Fundsachen, die auf dem Gelände der Bahnhöfe anderer Bahnverwaltungen gefunden oder verloren werden, gelten deren Bestimmungen. Ansprechpartner ist für die Bahnhöfe
1. Von Schelklingen bis Ulm: Die Deutsche Bahn AG, DB Station&Service 3-S-Zentrale in Ulm Hbf
2. Von Kleinengstingen bis Sigmaringen bzw. Eyach: Die HzL Hohenzollerische Landesbahn AG, Bahnhof Gammertingen
15. Beanstandungen
(1) Beanstandungen sind der SAB bzw. deren Beauftragten oder Erfüllungsgehilfen unverzüglich zu melden. Kann innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe geleistet werden, muss der Besteller sich den Mangel schriftlich vom Zug- oder Stationspersonal bestätigen lassen. Zur Ausfertigung einer entsprechenden Bescheinigung ist das Personal bei tatsächlichem Mangel verpflichtet.
(2) Forderungen wegen Leistungsmängeln müssen spätestens 30 Tage nach Leistungsbeendigung schriftlich an die SAB-Geschäftsstelle erfolgen.
16. Sonstiges
(1) Die Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes kann nur insoweit gewährleistet werden, wie es die vorhandene Infrastruktur und die Eigenheit der historischen Fahrzeuge zulassen (niedrige Bahnsteige, hohe Einstiege, etc.).
(2) Nur mit Genehmigung der SAB dürfen in den Fahrzeugen und auf den Betriebsanlagen Waren oder Zeitschriften feilgeboten oder Sammlungen und Werbeaktionen durchgeführt werden.
Teil 2: Tarif für den Verkehr mit den öffentlichen Museumszügen (SAB-Tarif)
1. Abfertigung und Ausgabe der Fahrscheine
(1) Fahrkarten werden an der Fahrkartenausgabe des Bahnhof Münsingen, in den Zügen und ggf. an weiteren Vorverkaufsstellen ausgegeben.
(2) In den Zügen werden ausschließlich Halbblankokarten (Muster Hbl 401) ohne Erhebung eines Nachlöseentgelts ausgegeben. An den Fahrkartenausgaben erhalten die Fahrgäste vorgedruckte Edmonson'sche Kartonbillette und Halbblankokarten, sowie ggf. weitere Fahrscheine.
(3) Die Geltungsdauer von Fahrkarten ergibt sich aus dem Aufdruck auf der Karte. Wenn nicht anders angegeben, gelten Fahrkarten nur an dem angegebenen Tag.
(4) Gruppenfahrscheine sind nur im Vorverkauf erhältlich. Die Abfertigung ist nur über die Fahrkartenausgabe Münsingen zulässig. In besonderen Fällen können den Kunden vorbestellte Unterlagen durch das Zugpersonal oder an Vorverkaufsstellen ausgehändigt werden.
(5) Nachweislich unbenutzte Fahrkarten werden erstattet. Die Nichtbenutzung ist glaubhaft darzulegen. Ein nichtvorhandener Schaffnerzangenabdruck ist kein ausreichender Nachweis zur Nichtbenutzung. Vom Erstattungsbetrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5 Euro bei Einzelfahrkarten, bzw. 3 Euro pro Person bei ermäßigten oder Gruppenfahrkarten abgezogen. Bei Rückgabe von Fahrkarten vor dem ersten Geltungstag entfällt das Bearbeitungsentgelt.
2. Wagenklassen und Reservierung
(1) Es besteht kein Anspruch auf einen Sitzplatz.
(2) Der Tarif sieht die erste und 2. Wagenklasse vor: 3. und 4. Klasse sind der 2. gleichgestellt.
(3) Nicht alle Züge führen alle Wagenklassen. Kunden mit Fahrkarten für die erste Wagenklasse werden in Wagen der zweiten Klasse untergebracht, wenn der Zug die erste Klasse nicht führt. Dies wird vom Zugpersonal auf der Fahrkarte bescheinigt. Der Kunde erhält dann den Unterschiedsbetrag ohne Verwaltungsgebühr beim Bahnhof Münsingen erstattet.
(4) Für entsprechend gekennzeichnete Züge besteht Reservierungspflicht. Falls noch Plätze frei sind, können beim Schaffner noch Fahrkarten für solche Züge erworben werden.
(5) Platzreservierungen gelten nur für den angegebenen Zug am angegebenen Tag und verfallen bei Nichtinanspruchnahme. Werden Fahrkarten mit Platzreservierungen für einen anderen als den reservierten Zug benutzt, so kann unter Umständen kein Sitzplatz zur Verfügung gestellt werden. Reservierte Plätze müssen bis zur Abfahrt des Zuges durch die Reisenden eingenommen sein.
(6) Platzreservierungen werden nach Reihenfolge der Buchung vergeben. Werden von einem Kunden zu einer bereits erfolgten Buchung weitere Plätze dazu gebucht, können zusammenhängende Plätze nicht immer garantiert werden. Kundenwünsche werden soweit wie möglich berücksichtigt. Bauartbedingt sind nur 40 % aller Sitzplätze Fensterplätze.
3. Halbpreiskarten
(1) Fahrkarten zum halben gewöhnlichen Fahrpreis werden ausgegeben:
an Kinder, vom vierten bis 14. vollendeten Lebensjahr
an Schwerbehinderte mit gültigem Ausweis und Wertmarke des zuständigen Versorgungsamtes
an Inhaber von gültigen Verkäuferausweisen der SAB
(2) Die Ausgabe von Fahrkarten zum halben gewöhnlichen Fahrpreis schließt die Gewährung weiterer Ermäßigungen generell aus.
4. Sonstige Ermäßigungen
(1) Familienkarte
An Familien und kleine Gruppen bis maximal 5 Personen werden Fahrkarten zum ermäßigten Preis ausgegeben. In dieser Gruppe dürfen jedoch maximal 2 Erwachsene und 3 Kinder (4-14 Jahre) enthalten sein.
(3) Gruppenermäßigung
Gruppen erhalten bei vorheriger Reservierung und gemeinsamer Fahrt je volle 11 erwachsene Personen eine Freifahrt zum gewöhnlichen Fahrpreis für die gewünschte Relation und Preisklasse. (11. Fahrkarte frei)
(4) Schwerbehinderte
Eine unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter gem. § 147 Abs. 1 SGB IX wird nicht gewährt.
5. Fahrgastrechte
(1) Gem. § 12 Abs. 4 AEG finden die Vorschriften über die Fahrgastrechte keine Anwendung.
Teil 3: Geschäftsbedingungen für den Charterverkehr (Sdz-AGB)
1. Geltungsbereich der AGB
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln im Falle von Charterfahrten die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller einer Charterfahrt und der Schwäbische Alb-Bahn e.V., nachfolgend „SAB“ genannt.
(2) Die AGB gelten für Leistungen, die von der SAB in eigenem Namen angeboten werden, sowie für die gastronomischen Leistungen, die durch den Vertragspartner SAB Schwäbische Alb-Bahn GmbH mit Sitz in Münsingen durchgeführt werden.
(3) Für Leistungen und Teilleistungen, die durch die SAB lediglich vermittelt werden, gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Anbieter.
2. Vertragsabschluss
(1) Ein Vertrag über die Erbringung und/oder die Vermittlung von Leistungen durch die SAB kommt dadurch zustande, dass die Annahme eines von der SAB erstellten Angebots gegenüber dieser schriftlich erklärt wird und diese Erklärung von der SAB entgegengenommen wird.
(2) Zusatzleistungen sowie Änderungen des zugrundeliegenden Angebots sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie von der SAB ausdrücklich (schriftlich) akzeptiert und bestätigt worden sind.
(3) In den Charterzügen der SAB besteht keine Beförderungspflicht gemäß PBefG oder EVO.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise für bestellte Charterfahrten verstehen sich, sofern nicht etwas anderes angegeben ist, jeweils inklusive Trassenkosten und Personal sowie zuzüglich der ges. Mehrwertsteuer von derzeit 19 %.
(2) Für Preisänderungen ist Ziffer 5 maßgebend.
(3) Der Auftraggeber versichert gegenüber der SAB, dass über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder er sonst zahlungsunfähig ist. Er haftet selbstschuldnerisch und erkennt die sofortige Vollstreckbarkeit der Forderungen der SAB in sein Gesamtvermögen an.
(4) Bei Vertragsabschluss kann die SAB die Höhe und die Fälligkeit einer Anzahlung bestimmen. Ist nichts anderes vereinbart, so ist bis 8 Wochen vor der Fahrt eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Angebotspreises zu leisten. Erfolgt die Buchung weniger als 8 Wochen vor dem Reisetermin, werden 50 % des Angebotspreises sofort zur Zahlung fällig.
(5) Die Restzahlung muss bis spätestens 10 Tage vor Reisetermin auf dem von der SAB genannten Konto eingegangen sein.
(6) Erfolgen die Anzahlung oder die Restzahlung nicht fristgerecht, kann die SAB vom Vertrag zurücktreten und Kosten sowie die Bearbeitungsgebühren gemäß Ziffer 4 geltend machen.
(7) Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen der SAB und der SAB GmbH sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig und sind ohne weitere Mahnungen vollstreckbar.
4. Änderungen, Stornierung und Nichtantritt der Reise durch den Besteller
(1) Änderungen oder Stornierung von gebuchten Leistungen durch den Besteller müssen der SAB unverzüglich mitgeteilt werden. Die Änderung von Charterprogrammen und Reservierungen hängt von der technischen und organisatorischen Machbarkeit ab.
(2) Die SAB ist zu Änderungen nicht verpflichtet und kann je nach Umfang der Änderungen Bearbeitungsgebühren erheben.
(3) Bei Stornierung eines Teils der Leistung oder der gesamten Leistung werden zusätzlich zur Bearbeitungsgebühr folgende Kosten auf die stornierten Leistungen erhoben:
bis zum 30. Werktag vor der Fahrt: keine Stornokosten
29. bis 13. Werktag vor der Fahrt: 25 % des Reisepreises
12. bis 5. Werktag vor der Fahrt: 50 % des Reisepreises
nach dem 5. Werktag vor der Fahrt: 100 % des Reisepreises
(4) Als Reisepreis gilt der Teil des Angebotspreises, der die reinen Fahrt- und Pauschalkosten umfasst. Bei Stornierung bereits gebuchter Gastronomieleistungen werden die tatsächlichen Aufwendungen für evtl. bereits beschaffte Waren und Zutaten weiterberechnet. Bei einer Absage von Gastronomieleistungen nach dem 2. Werktag vor der Fahrt werden die angebotenen Leistungen voll berechnet, in diesem Fall hat der Besteller Anspruch auf Überlassung der Waren bzw. Zutaten aus der geplanten Leistung.
(5) Stornierungen müssen stets schriftlich an die SAB gerichtet und von der Geschäftsstelle Bahnhofstraße 8, 72525 Münsingen schriftlich bestätigt werden. Tritt der Besteller ohne durch die SAB bestätigte Stornierung nicht zur gebuchten Leistung an, ist der gesamte Buchungspreis geschuldet und sofort zur Zahlung fällig. Es besteht kein Anspruch auf Abzüge oder Erstattungen.
5. Änderungen der Vertragsleistungen durch die SAB
(1) Angebote für Charterfahrten gelten generell 30 Tage ab dem auf dem Angebot vermerkten Erstellungsdatum. Ausnahmen sind ausdrücklich angegeben.
(2) Bei Ausfall eines oder mehrerer historischer Fahrzeuge können Fahrzeuge des Regelbestandes zum Einsatz gelangen. Der Besteller hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises oder Teilen davon.
(3) Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn wegen nachgewiesener Waldbrandgefahr anstelle der vorgesehenen rostgefeuerten Dampflok eine alternative Bespannung angeordnet werden muss.
In diesem Fall kann die SAB dem Besteller jedoch eine individuell festzulegende Erstattung des Reisepreises aus Billigkeit zusprechen.
6. Stornierung der Leistung durch die SAB
(1) Wird bei ausgeschriebenen Fahrten eine bei Angebotslegung genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann die SAB die Leistung bis 30 Tage vor Beginn absagen, sofern nichts anderes auf der Auftragsbestätigung vermerkt ist. Evtl. bereits erfolgte Zahlungen werden kostenfrei erstattet.
(2) Die SAB kann im Falle von höherer Gewalt, Streiks, Natureinwirkungen, nachgewiesenen technischen Problemen an historischen Fahrzeugen, oder behördlichen angeordneten Maßnahmen vom Vertrag zurücktreten.
In diesem Fall bemüht sich die SAB um eine Ersatzleistung und erstellt ein neues Angebot dazu. Anzahlungen werden dem Besteller bei Annahme des Ersatzangebots auf dieses gutgeschrieben oder andernfalls kostenfrei zurückerstattet. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
7. Vorzeitiger Abbruch der Leistung durch den Besteller/Reisenden
(1) Bricht der Besteller bzw. Fahrtteilnehmer die Leistung nach Antritt der Fahrt vorzeitig ab, kann ihm der Preis nicht (auch nicht anteilig) zurückerstattet werden. Nicht bezogene Gastronomie-Leistungen werden nur dann gutgeschrieben, wenn die SAB diese anderweitig anbringen oder noch rechtzeitig absagen konnte.
8. Haftung
(1) Die SAB haftet nicht für Verspätungen oder Fahr- und Flugplanänderungen und für Spesen die daraus entstehen. Die SAB haftet nicht für Diebstahl und Verlust von Wertgegenständen, Bargeld, Checks und Kreditkarten oder deren Missbrauch.
(2) Der Besteller/Reisende ist selbst verantwortlich für den Transport von mitgeführten Tieren. Die SAB haftet hierfür und auch für daraus entstandene Schäden nicht.
(3) Für Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung der SAB auf maximal den zweifachen Preis der Vertragsleistungen beschränkt, sofern die SAB den Schaden nicht absichtlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Haftung umfasst nur den unmittelbaren Schaden.
(4) Die SAB haftet nicht für durch Funkenflug oder ähnliche den Einsatz historischer Fahrzeuge bedingten entstandene Schäden (z. Bsp. Verschmutzung durch Ruß, Wasser, Abriebe, etc.).
(5) Die SAB haftet nicht für Schäden, die aus höherer Gewalt, Streiks, Unruhen, kriegerischen oder terroristischen Ereignissen oder behördlichen Maßnahmen aller Art entstehen.
Aufgestellt: Genehmigt:
SAB Schwäbische Alb-Bahn GmbH Innenministerium Baden-Württemberg
Bahnverwaltung Münsingen Referat Verkehr
Münsingen, 24.03.2010 Stuttgart, 07.04.2010
( gez. W e c k l e r ) ( gez. K a i s e r )
Anbieter:
SAB Schwäbische Alb-Bahn GmbH
Bahnhofstr. 8
72525 Münsingen
Sitz der Gesellschaft Münsingen, eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart HRB 727895
Geschäftsführer:
Jens Fehrenbach, Jens Hojdar
reisedienst@alb-bahn.com